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Zur Eventübersicht25.09.2020
Hygiene in der Praxis – Teil 1
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Das Thema Hygiene kochte in den letzten Monaten mit Ausbruch der Pandemie hoch. Allgemein bekannt ist, dass die Anforderungen in Gesundheitseinrichtungen hoch sind. Aber was muss denn wirklich nötig eingehalten werden, um den Anforderungen der Gesundheitsämter zu genügen? Regelungen zur Hygiene fallen in die Zuständigkeit der Bundesländer.
So sieht es das Gesundheitsamt
Das Thema Hygiene kochte in den letzten Monaten mit Ausbruch der Pandemie hoch. Allgemein bekannt ist, dass die Anforderungen in Gesundheitseinrichtungen hoch sind. Aber was muss denn wirklich nötig eingehalten werden, um den Anforderungen der Gesundheitsämter zu genügen?
Regelungen zur Hygiene fallen in die Zuständigkeit der Bundesländer. Dementsprechend gelten unterschiedliche Hygieneverordnungen. Dabei unterscheiden sich diese nur sehr gering. Das Thema wird in vielen Praxen vernachlässigt, weshalb Gesundheitsämter immer häufiger Kontrollen durchführen. Es werden regelmäßig bereits Verstöße gegen Grundregeln entdeckt, welche zum einen für den Praxisinhaber ebenso wie für die Mitarbeiter empfindliche Strafen zur Folge haben können.
Hier sollen die praktischen Anforderungen dargestellt werden, deren Einhaltung üblicherweise von Gesundheitsämtern erwartet werden kann und auch erwartet wird. Dabei lässt sich nicht abstreiten, dass einzelne Gesundheitsämter unterschiedlich streng sind, weshalb die nachfolgenden Darstellungen auf den Erfahrungen aus einer Vielzahl von Auseinandersetzungen mit Gesundheitsbehörden resultieren und einen Überblick verschaffen sollen, was im Regelfall tatsächlich gefordert wird und werden kann. Es sollte für jeden ersichtlich sein, dass die Einhaltung von Hygienevorschriften für den erfolgreichen Betrieb einer Praxis unerlässlich ist.
Bereiche der Hygiene
In einer Gesundheitseinrichtung gibt es verschiedene Räume, die unter dem Aspekt der Hygiene gesondert zu betrachten sind. Deshalb werden im Folgenden das Wartezimmer, die Behandlungsräume, die Sanitärräume und die Lagerräume differenziert betrachtet. Darüber hinaus erfolgt eine Darstellung in Bezug auf Fußböden, Inventar, Spielzeug und Handwaschbecken.
Wartezimmer
Die Garderobe in einem Wartezimmer muss ausreichend dimensioniert sein. Mäntel und Jacken dürfen nicht übereinander hängen. Deshalb achten Sie auf genügend Kleiderbügel. Kleiderhaken dürften aus hygienischen Gründen nicht mehr akzeptabel sein, weil derart insbesondere feuchte oder nasse Kleiderstücke nicht abtrocknen können. Darüber hinaus muss ein Ständer für Regenschirme vorhanden sein.
Ein Desinfektionsmittelspender für Händedesinfektion ist in Zeiten von Corona zumindest ratsam. Zudem muss ausreichend Platz (mindestens 1,5 m) zwischen den Patienten während des gesamten Praxisbesuchs bestehen. Um die Anzahl der Personen innerhalb der Gesundheitseinrichtung so gering wie möglich zu halten, sollte Begleitpersonen nur in absoluten Notfällen der Zutritt zur Praxis gewährt werden.
Behandlungsräume
In jedem Therapieraum muss entweder ein Waschbecken oder ein Desinfektionsmittelspender, der an der Wand angebracht zu sein hat, vorhanden sein.
Sofern innerhalb des Behandlungsraums kein Waschbecken ist, muss es für den Therapeuten beim Verlassen des Raums möglich sein, eines zu erreichen, ohne eine weitere Tür zu passieren. Ist dieser mit einer Tür abgeschlossen, ist es in Ordnung. Allerdings muss der Behandler an ein Waschbecken gelangen können, wenn er eben die Türe des Behandlungsraums geöffnet hat. Es ist dementsprechend nicht zulässig, dass der Physiotherapeut beispielsweise erst ein Waschbecken im Sanitärbereich antrifft und hierfür eine Tür öffnen muss.
Pflanzen sind in Behandlungszimmern nicht zu empfehlen. Dies liegt insbesondere daran, weil sie anfällig für Schimmel sind. Derartiger Schimmel darf auf gar keinen Fall sein. Sollten Sie auf natürliche Pflanzen in Therapiezimmern nicht verzichten wollen, ist darauf zu achten, dass sie keine gesundheitsgefährdende Wirkung auf Patienten haben.
Behandlungsliegen müssen desinfiziert werden können, weshalb sie und auch Lagerungsmittel auf gar keinen Fall Risse aufweisen dürfen. Im Fall müssen Sie diese reparieren oder austauschen. Laken oder Einmalabdeckungen sind auf den Liegen in der Therapie zu nutzen. Dabei haben Sie beide nach jeder Behandlung eines Patienten zu wechseln, sobald Hautkontakt mit den Laken oder mit der Einmalabdeckung bestand. Sollte ein Patient beispielsweise auf einem Tuch gelegen haben, welches dann auf das Laken gelegt wurde, könnte das Letztere auf der Behandlungsliege liegen bleiben, sofern tatsächlich ein frisches Handtuch benutzt worden war und der Patient keinen Hautkontakt mit dem Laken hatte. Im Regelfall dürfte dies schwer zu bewerkstelligen sein.
Gardinen aus Stoff sind nicht gestattet. Vielmehr sind glatte, vertikale Lamellen für den Sichtschutz zu nutzen oder beispielsweise Milchglasfolie an den Scheiben. Trennwände und Vorhänge zwischen den einzelnen Räumen oder am Ausgang einer Behandlungskabine müssen abzuwischen oder waschbar sein.
Sanitärräume
Sie sollten für Personal und Patienten getrennt sein. Teilweise existieren in Verträgen mit Krankenkassen noch strengere Regeln, sodass dies vorgeschrieben ist. In den Räumen hat es auf jeden Fall ein Waschbecken zu geben. Darüber hinaus müssen Einmalhandtücher zur Verfügung stehen. Manche Gesundheitsämter haben auch keine Bedenken dagegen, dass Stoffhandtücher genutzt werden, die nach dem einmaligen Gebrauch vom Patienten in ein dafür bereitgestelltes Gefäß geworfen werden können und dann vom Personal wieder gewaschen werden. Handtücher mehrmals zu nutzen oder zur mehrfachen Nutzung aufzuhängen ist im Sanitärbereich auf keinen Fall gestattet.
Fußböden
Böden und Wände müssen feucht abwischbar und fugendicht sein. Es dürfen sich insbesondere in den Fugen keine Gegenstände oder Schmutz sammeln können, weil es zu hygienischen Problemen führen könnte. Ebenso wenig ist das Verlegen von Teppichböden in Behandlungsbereichen erlaubt. Dies ist nur in absoluten Ausnahmefällen möglich, wenn der Teppich täglich professionell gereinigt und desinfiziert wird, was jedoch aus Kostengründen schwerlich umsetzbar sein dürfte.
Inventar
Jegliches Inventar, welches innerhalb der Praxis Kontakt zu Personal und Patienten hat, muss glatt und abwischbar sein.
Wenn Sie Holzmöbel für die Innenausstattung aussuchten, haben sie mit einer desinfektionsmittelbeständigen Lackierung überzogen zu sein. Sofern Sie Medizinprodukte aus Holz verwenden, muss die Oberfläche so beschaffen sein, dass sie immer desinfiziert werden kann. Bei Möbeln, die nicht als Medizinprodukte ausgelegt sind, würde eine regelmäßige Desinfektion – aller Voraussicht nach – die Möbel zeitnah schädigen und unbrauchbar machen.
Frische Laken, Handtücher und Verbrauchsmaterialien dürfen nicht in offenen Schränken oder in Regalen gelagert werden. Die Regale müssen zwar nicht verschlossen sein, jedoch eine Tür haben. Ansonsten könnte es zur Kontaminierung der gereinigten Gegenstände führen, wodurch sie nicht mehr genutzt werden dürften.
Das Lagern von Patientenhandtüchern ist ein äußerst kritischer Punkt und wird von den meisten Gesundheitsämtern bei Prüfungen nicht akzeptiert. Um den strengen Anforderungen gerecht zu werden, ist bei jeder Behandlung ein frisches Handtuch als Unterlage notwendig. Um sicherzustellen, dass es ausreichend dimensioniert, frisch gewaschen sowie nicht kontaminiert ist, muss im Grunde die Praxis ein Handtuch zur Verfügung stellen. Gesundheitsämter ist es jedenfalls erlaubt, das einzufordern, wobei Sie allerdings diesen Handtuchservice Ihren Patienten nicht berechnen dürfen.
Spielzeug
Bieten Sie in Ihrer Gesundheitseinrichtung für die Kleinen Spielzeug an, muss es täglich gereinigt werden. Insbesondere in den Wintermonaten, in denen ein höheres Risiko besteht, sich mit Krankheiten anzustecken, ist im Zweifel eine regelmäßige Desinfizierung nötig. Plüschtiere sind verboten, weil sich darin Krankheitserreger besser vermehren können. Diese Regelungen für Spielzeuge gelten für den Wartebereich wie für den Therapiebereich.
Handwaschbecken
Für jegliches Händewaschen ist die Möglichkeit von kaltem und warmem Wasser vorgeschrieben. Das Waschbecken muss mit einer Einhebelmischbatterie ausgestattet sein, mit der einfach die notwendige Wassertemperatur gewählt werden kann. In unmittelbarer Nähe haben wandständige Spender für Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stehen und im Personalbereich bedarf es darüber hinaus auch welche für die Desinfektion der Hände.
Handpflegemittel müssen in Spendern oder Tuben vorliegen und gelagert werden. In Dosen ist es aus hygienischen Gründen nicht gestattet.
Nachdem Sie nun einiges über die Hygiene in den unterschiedlichen Bereichen gelesen haben, erfahren Sie in der nächsten Ausgabe mehr über die praktischen Themen der Reinigung und Desinfektion.
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